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Informationen zu Haftungslimit bei Kreditkarten

Haftungslimit – was muss der Inhaber selbst tragen?

Wie hoch ist das Haftungslimit bei einer Kreditkarte?

Die Kreditkarte bringt viele Vorteile mit sich und ist daher heute in so gut wie jeder Geldbörse zu finden. Sie macht es uns einfach, online, auf Reisen oder auch einfach unterwegs zu zahlen. Bargeld ist kaum noch möglich. Durch die Abrechnung im folgenden Monat wird die Kreditkarte von den Kunden auch gerne genutzt, um sich einen kleinen liquiden Vorteil zu verschaffen. Dennoch kann es natürlich immer sein, dass etwas passiert. Der Schreck ist groß, wenn die monatliche Kreditkartenabrechnung eingeht und sich hier plötzlich Beträge finden, die man gar nicht ausgegeben hat. In diesem Fall wird sich der Kreditkarteninhaber das erste Mal Gedanken über ein Haftungslimit machen.

Das Haftungslimit ist auch bekannt als Haftungsgrenze oder aber als Selbstbeteiligung. Bekannt ist dies auch von Versicherungen. Wenn es hier zu einem Schadensfall kommt, dann muss der Versicherungsnehmer einen gewissen Selbstbehalt tragen, es sei denn, dieser ist direkt im Vertrag ausgeschlossen. Auch bei der Kreditkarte gibt es in der Regel ein Haftungslimit, mit dem sich die Banken zumindest ein Stück weit absichern möchten. Immer wieder versuchen Betrüger, an die Kreditkartendaten von anderen Menschen zu kommen. Auch der Diebstahl der Kreditkarte ist keine Seltenheit. Wird der Verlust nicht direkt bemerkt, können hohe finanzielle Schäden entstehen. Gerade online wird viel mit geklauten Daten und Karten bestellt und eingekauft. Für den Inhaber der Kreditkarte bedeutet dies einen hohen Geldverlust, wenn er das Geld nicht von der Bank zurückerhalten würde. Den Verlust selbst tragen muss er nur dann, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

Haftungslimit – das ist wichtig zu wissen

Wenn ein Kreditkarteninhaber feststellt, dass von seinem Kreditkartenkonto unrechtmäßig Beträge abgebucht wurden, dann kann er eine Beanstandung bei der Bank machen und die Beträge zurückfordern. Die Bank ist in der Beweispflicht in diesem Fall. Bei einer groben Fahrlässigkeit von Seiten des Kreditkarteninhabers kann die Bank jedoch die Übernahme ablehnen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann unterschiedlich ausgelegt werden. Verliert der Kreditkarteninhaber die Karte und führt nicht sofort die Sperrung durch, sondern vielleicht erst ein paar Stunden später, gilt dies bereits als grob fahrlässig. Ähnlich wird es mit der direkten Aufbewahrung der PIN nahe der Kreditkarte gehalten. Beides sind Fälle, wo die Bank die Kosten für den entstanden Schaden nicht übernehmen muss.

Liegt jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vor, übernimmt die Bank die entstandenen Kosten nach Abzug vom Haftungslimit. Die Höhe des Haftungslimits ist abhängig von dem jeweiligen Anbieter. Im Schnitt bewegt es sich zwischen 50 bis 150 Euro. Kunden können das Haftungslimit normalerweise in den AGB zur Kreditkarte einsehen oder direkt bei der Bank erfragen und sollten es im Vertrag vermerken lassen. So sind sie auf der sicheren Seite, wenn doch einmal etwas passiert.

Wichtig: Bei der Kreditkarten-Haftung wird zwischen zwei verschiedenen Fällen unterschieden, einmal vor der Kartensperrung und einmal nach der Kartensperrung. Der Karteninhaber hat die Pflicht, einen Verlust der Karte direkt dem Herausgeber mitzuteilen. Dafür gibt es bei jedem Anbieter eine spezielle Hotline, die jederzeit erreichbar ist. Der Kreditkarteninhaber sollte sich seine Meldung schriftlich bestätigen lassen und selbst noch einmal Datum und Uhrzeit notieren, damit er diese Daten notfalls zur Hand hat.

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